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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils GPR 2016 12: Kantonsgericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem arbeitsrechtlichen Fall entschieden, dass die Beklagte dem Kläger eine bestimmte Geldsumme zuzüglich Zinsen zahlen muss. Die Kosten und Entschädigungen wurden entsprechend der Obsiegen- und Unterliegen-Regelung verteilt. Die Gutachterkosten wurden dem Kläger auferlegt, da er in Bezug auf eine Gewinnbeteiligung unterlegen war. Das Gericht entschied, dass die Beklagte dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung zahlen muss. Es wurden verschiedene Kosten festgesetzt und die Parteientschädigungen für beide Verfahren bestimmt. Das Urteil wurde am 14. Januar 2016 gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts GPR 2016 12

Kanton:SZ
Fallnummer:GPR 2016 12
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid GPR 2016 12 vom 09.03.2017 (SZ)
Datum:09.03.2017
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Einstellung Strafverfahren (Entschädigung und Genugtuung)
Schlagwörter : Beschuldigte; U-act; Beschuldigten; Genugtuung; Verfahren; Entschädigung; Jugendanwaltschaft; Vorführung; Verfügung; Polizei; Verfahren; Sinne; Recht; Kantonsgericht; KG-act; Festnahme; Gefängnis; JStPO; Vorführungsbefehl; Dispositiv; Dispositivziff; Zwangsmassnahme; Wehrenberg/Frank; Hausdurchsuchung; Akten; Verfolgung; Beschwerdeverfahren; Parteien; Kantonsgerichtsvizepräsident
Rechtsnorm:Art. 144 StGB ;Art. 201 StPO ;Art. 208 StPO ;Art. 209 StPO ;Art. 217 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 221 StGB ;Art. 306 StPO ;Art. 312 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 431 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, , Art. 431 StPO, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts GPR 2016 12

GPR 2016 12 - Einstellung Strafverfahren (Entschädigung und Genugtuung)

Verfügung vom 9. März 2017
GPR 2016 12


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch,
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Florian Farner.




betreffend
Einstellung Strafverfahren (Entschädigung und Genugtuung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Schwyz vom 22. September 2016, SUJ 2016 47);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben in Erwägung:
1. Am 12. Februar 2016 eröffnete die Jugendanwaltschaft Schwyz eine Strafuntersuchung gegen den Schüler A.__ betreffend versuchte Brandstiftung im Sinne von Art. 221 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (U-act. 9.0.01). Mit Verfügung vom 22. September 2016 stellte sie das Verfahren ein und sprach dem Beschuldigten Fr. 200.00 Genugtuung zu, richtete ihm aber keine Parteientschädigung aus (Dispositivziff. 1 und 4 f.). Dagegen erhob der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt, ihm in Aufhebung von Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung eine Parteientschädigung von Fr. 2‘538.00 und eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort beantragt die Jugendanwaltschaft zunächst unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Konkret zu den Beschwerdevorwürfen äusserte sie sich erst nach Aufforderung der Verfahrensleitung (KG-act. 9). Dazu nahm der Beschuldigte nochmals Stellung (KG-act. 12).
2. Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung von Fr. 2‘538.00 und eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00, weshalb zur Beschwerdebehandlung die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 395 lit. b StPO).
3. Im Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen war der Beschuldigte 14 Jahre alt und unterstand mithin der Jugendstrafprozessordnung (Art. 1 JStPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStG). Sofern diese keine besondere Regelung enthält, sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung unter anderem in angemessener Berücksichtigung des Alters und Entwicklungsstands des Jugendlichen und unter Einbezug seiner gesetzlichen Vertretung anwendbar (Art. 3 f. JStPO).
4. Der Beschuldigte verlangt hauptsächlich gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO eine Entschädigung und eine Genugtuung, weil er rechtswidrig festgenommen worden sei. Die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO entstehen bei Verfahrenseinstellung Freispruch unabhängig vom Verschulden der Behörden (Wehrberg/Frank, BSK, 22014, Art. 429 StPO N 6). Demgegenüber gewährleistet Art. 431 Abs. 1 StPO Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung unabhängig vom Verfahrensausgang bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen, wie etwa die Vorführung und jede Art von Freiheitsentzug (ebd. Art. 431 StPO N 3; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 431 StPO N 1). Rechtswidrig im Sinne von Art. 431 StPO ist eine Zwangsmassnahme, wenn deren gesetzlichen Voraussetzungen in materieller und/oder formeller Hinsicht nicht erfüllt waren (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 22013, N 1825; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 StPO N 3).
a) Gleichzeitig mit der Verfahrenseröffnung (U-act. 9.0.01) ordnete die Jugendanwaltschaft am 12. Februar 2016 die polizeiliche Vorführung des Beschuldigten (U-act. 4.0.01) sowie eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (U-act. 5.1.01 und 5.1.04) an. Zudem erteilte sie der Polizei einen Ermittlungsauftrag zur Hausdurchsuchung und Befragung des Beschuldigten (U-act. 9.0.02).
b) Die Polizei nahm den Beschuldigten am 23. Februar 2016 um 06.15 Uhr im Sinne von Art. 217 ff. StPO vorläufig fest (U-act. 4.1.02) und transportierte ihn im Anschluss an die Hausdurchsuchungen nach Biberbrugg. Nach Ankunft auf dem Sicherheitsstützpunkt wurde der Beschuldigte dem Gefängnispersonal übergeben, welches den formellen Gefängniseintritt vollzog (KG-act. 9/1). Die Polizei eröffnete ihm die vorläufige Festnahme um 09:54 Uhr und hielt fest, dass die Mutter auf eine Teilnahme verzichtet habe (U-act. 4.1.04 f.).
c) Vorliegend handelte die Polizei im Auftrag und auf Vorführungsbefehl der Jugendanwaltschaft. Indes ist aus dem Vorführungsbefehl weder der genaue Grund (Art. 207 Abs. 1 lit a, b, c d StPO) noch der Ort der Zuführung ersichtlich (Art. 208 Abs. 2 i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StPO). Zudem ist er auch nicht an die gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten gerichtet. Im Unterschied zum Erhalt des Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehls (U-act. 5.1.04) ist die Vorweisung des Vorführungsbefehls gegenüber dem Beschuldigten und dessen Mutter nicht in den einschlägigen Akten dokumentiert, weshalb davon auszugehen ist, dass der Vorführungsbefehl entgegen Art. 209 Abs. 2 StPO nicht vorgewiesen wurde. Selbst wenn der Befehl vorgewiesen worden wäre, hätte diesem weder der Beschuldigte noch seine Mutter den Grund und den Ort der Vorführung entnehmen können. Diese Fehler im Vorführungsverfahren vermochte die Polizei auch nicht mit einer vorläufigen Festnahme zu beheben. Nach der Verfahrenseröffnung durch die Jugendanwaltschaft besass die Polizei kein Festnahmerecht im Sinne von Art. 217 ff. StPO mehr. Von diesem Recht kann die Polizei nur im Rahmen ihrer selbständigen Ermittlungstätigkeit nach Art. 306 StPO Gebrauch machen. Sobald die Staatsanwaltschaft die Untersuchung eröffnet, steht grundsätzlich alleine die polizeiliche Vorführung nach Art. 207 Abs. 1 lit. c und d StPO zur Verfügung, welche die Jugendanwaltschaft anzuordnen hat (vgl. dazu Weder, a.a.O., Art. 217 StPO N 20). Vorliegend gehen allerdings weder aus dem Vorführungsbefehl (U-act. 4.1.01) noch aus dem Ermittlungsauftrag (U-act. 9.0.02) Festnahmegründe hervor. Eine nachträgliche schriftliche Bestätigung eines entsprechend und unter Umständen auch mündlich begründbaren Auftrags der bei der Festnahme des Beschwerdeführers und bei der Hausdurchsuchung anwesenden Jugendanwältin (U-act. 4.1.02 S. 2; U-act. 8.0.01 S. 8 f.) liegt nicht in den Akten (Art. 208 Abs. 1 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 312 StPO N 7; WOSTA Nr. 1.5, Ziff. 5).
d) Zusammenfassend ergibt sich daher: Entweder überschritt die Polizei mit einer eigenmächtigen vorläufigen Festnahme im Sinne von Art. 217 ff. StPO ihre Kompetenzen sie liess den Beschuldigten auf Geheiss der Jugendanwältin inhaftieren, ohne dass diese Anordnung aktenkundig und damit überprüfbar wäre. So so erweisen sich die gegen den Beschuldigten gerichteten Zwangsmassnahmen zumindest als im Sinne von Art. 431 StPO als formell rechtswidrig und lösen - unabhängig vom Verfahrensausgang und einem allfälligen Selbstverschulden des Beschuldigten (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 StPO N 3e) jedenfalls entsprechende Entschädigungsund Genugtuungsfolgen aus. Bei diesem Ergebnis braucht hier, im Rahmen der wirtschaftlichen Nebenfolgen, nicht abschliessend geprüft zu werden, ob die mit Art. 27 JStPO kaum vereinbare, letztlich aber nicht ins Stadium von Art. 28 JStPO gelangende Inhaftierung in der Sache im Zeitpunkt ihrer Anordnung gerechtfertigt war nicht. Solches musste namentlich das Vollzugspersonal des Gefängnisses nicht prüfen, weshalb dessen Vorgehen nicht zu beanstanden ist, zumal tatsächliche Abweichungen von der routinemässigen Aufnahmekontrolle nicht ersichtlich sind bzw. entsprechende Behauptungen des Beschuldigten sich nicht erhärten lassen. Offenbleiben kann auch, inwiefern es die Strafverfolgungsbehörden unterliessen, die Eltern des Beschuldigten korrekt ins Verfahren einzubeziehen (Art. 4 Abs. 4 JStPO).
5. Der Beschuldigte beansprucht eine Entschädigung für seine Wahlverteidigung und ersucht anstatt der in der angefochtenen Verfügung seiner Auffassung nach deutlich zu tiefen Genugtuung von Fr. 200.00 um eine solche in der Höhe von Fr. 2‘000.00. Die Höhe der Entschädigung bzw. Genugtuung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (Wehrenberg/Frank, BSK, 22014, Art. 431 StPO N 3c und N 11; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 431 N 12 StPO; Botschaft 2005, S. 1330). Es sind die Dauer und Umstände der Verhaftung massgebend sowie die Schwere des Delikts und die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 StPO N 11).
a) Im Zeitpunkt des Beizugs des Wahlverteidigers war der Beschuldigte bereits zweimal einvernommen (9. Dezember 2015, U-act. 8.0.19 und 23. Februar 2016, U-act. 10.0.01), sein Zimmer durchsucht und Gegenstände beschlagnahmt (23. Februar 2016, U-act. 5.1.02 und 5.1.03) worden. Zusätzlich war er polizeilich vorgeführt (23. Februar 2016, U-act. 4.1.02) und formell rechtswidrig in ein Gefängnis überführt worden (23. Februar 2016, U-act. 1.1.04). Der Beschuldigte und dessen gesetzliche Vertreter hatten somit ein berechtigtes Interesse daran, einen Anwalt beizuziehen, um Klarheit über die Rechtsmässigkeit der Strafverfolgung und der angewandten Zwangsmassnahmen zu erlangen und allfällige Entschädigungsansprüche geltend zu machen. In der Kostennote bezifferte der Rechtsanwalt des Beschuldigten seinen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren auf zehn Stunden à Fr. 230.00 zuzüglich Spesen von Fr. 50.00 und 8 % Mehrwertsteuer (U-act. 2.1.09). Er hatte die Akten zu studieren, verfasste mehrere kurze Eingaben (U-act. 2.1.01, 2.1.04 - 06) und eine Eingabe im Umfang von sieben Seiten (U-act. 2.1.07). Dieser Aufwand und die verlangte Entschädigung von Fr. 2‘538.00 sind daher angemessen.
b) Der Beschuldigte war wegen nicht zu bagatellisierenden Brandstiftungsverdachts von 06.15 bis 15.00 Uhr insgesamt während acht Stunden und 45 Minuten, also rund einen Drittel eines Tages, in Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden. Die Rechtsprechung betrachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen eine Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, weshalb vorliegend grundsätzlich von einer Genugtuung von unter Fr. 100.00 auszugehen wäre. Für eine Erhöhung der Genugtuung spricht das Alter des Beschuldigten. Dies lässt darauf schliessen, dass sich das im Nachhinein übertrieben wirkende, angesichts der Verdachtslage entgegen der Verteidigung jedoch nicht als „makaber“ zu bezeichnende Auftreten der Polizei, namentlich die formell widerrechtliche Überführung in das Gefängnis mehr auf den jugendlichen Beschuldigten auswirkte als auf einen Erwachsenen. Eine Genugtuung in der geforderten Höhe von Fr. 2‘000.00 wäre jedoch deutlich überzogen. Die im Beschwerdeverfahren von der Jugendanwaltschaft erhältlich gemachten Stellungnahmen der involvierten Behörden entgegnen den nicht weiter belegten Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei gedemütigt und geschockt bzw. unter Druck gesetzt worden, sachlich. Dass die rechtswidrige Vorgehensweise einen tatsächlich nachhaltig negativen Einfluss auf seine psychische Entwicklung hatte, ist nicht ersichtlich. Immerhin beantwortete der Beschuldigte nach der Überführung ins Gefängnis die Frage nach seiner Befindlichkeit mit „gut“ (U-act. 10.0.01 Nr. 5). Auch seinen weiteren Antworten in dieser Einvernahme lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Insgesamt scheint die zugesprochene Genugtuung von Fr. 200.00 für die erlittene Unbill des Beschuldigten im Ergebnis für einen Schüler angemessen zu sein.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bezug auf die Parteientschädigung gutzuheissen. In Aufhebung von Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor der Vorinstanz im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 431 Abs. 1 StPO mit Fr. 2‘538.00 zu entschädigen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Rein betragsmässig obsiegt der Beschwerdeführer zwar nur zu zwei Dritteln. Indes obsiegt er auch in der wesentlichen Frage der Beurteilung des Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden, weshalb die Kosten vollumfänglich zu Lasten des Staates gehen. Entsprechend ist der Beschwerdeführer auch zu entschädigen. Der Rechtsanwalt des Beschuldigten reichte Eingaben im Umfang von zwölf (KG-act. 2) und sieben (KG-act. 12) Seiten ein. Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Spesen und 8 % MWST) ist angemessen;-

verfügt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Jugendanwaltschaft angewiesen, den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 2‘538.00 zu entschädigen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘000.00 entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.__ (2/R), die Jugendanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach defininitiver Erledigung an die Jugendanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident


Der Gerichtsschreiber


Versand
9. März 2017 rfl
Quelle: https://www.kgsz.ch

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